Hinweise Melderegister
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Hinweise Auskunft Melderegister

Hinweise und Erläuterungen zur Auskunft aus dem Melderegister

1. Das Melderegister ist kein öffentliches Register und damit keine öffentliche Auskunftsquelle. Es dient grundsätzlich nur dienstlichen Zwecken, weshalb auch eine allgemeine Auskunftspflicht Privatpersonen gegenüber nicht begründet ist. Auskünfte werden aber in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verwaltungspraxis erstellt, soweit und solange die Auskunftsersuchen die gesetzlichen Aufgaben der Meldebehörde nicht behindern. Für die erteilte Auskunft kann aber keine Gewähr übernommen werden, insbesondere nicht dafür, daß die gesuchte Person mit der von der Meldebehörde genannten Person identisch ist.

2. Auskünfte aus dem Melderegister erstrecken sich grundsätzlich nur auf allgemein zugängliche Daten (Vornamen, Familiennamen, akademischer Grad, Meldeanschrift) in Bensheim gemeldeter bzw. gemeldet gewesener Personen. Weitergehende persönliche Daten eines Meldepflichtigen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit usw.) unterliegen der Geheimhaltung. Sie können nur in Ausnahmefällen bekanntgegeben werden, wenn der Anfragende für jede gewünschte weitergehende Auskunft ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft macht. Wird nur ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, ist der Betroffene unter Angabe des Datenempfängers von der Auskunftserteilung zu unterrichten (§ 34 Abs. 2 Hessisches Meldegesetz).

3. Sie tragen zu einer raschen und positiven Beantwortung Ihrer Anfragen bei, wenn Sie alle Ihnen verfügbaren Angaben über die gesuchte Person machen. Ohne Angabe des Geburtsdatums bzw. einer früheren Anschrift kann die gesuchte Person im Datenbestand kaum ermittelt werden. Wegen Mißachtung der Meldepflichten stimmen die Meldeverhältnisse häufig mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht überein. Die Meldebehörde gibt nur Auskunft über Meldeverhältnisse. Die Ermittlung tatsächlicher Wohnverhältnisse allein für private Zwecke (etwa zur Feststellung eines Schuldners) gehört nicht zu den Aufgaben der Meldebehörde. Es wird empfohlen, private Einrichtungen (Auskunfteien, Detekteien) mit Ermittlungen zu beauftragen, wenn die Meldeverhältnisse gesuchter Personen mit deren tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht übereinstimmen.

4. Auskünfte aus dem Melderegister sind kostenpflichtig. Auskünfte können daher auf telefonische Anfragen nicht erteilt werden. Die Kosten hat der Anfragende auch dann zu tragen, wenn die gesuchte Person nicht gemeldet ist, in den jeweiligen Datenbeständen als gemeldet nicht ermittelt werden kann oder die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

Ihre Ansprechpartner und zuständige Dienststelle


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