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Name der Ehegatten
Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Da das Namensrecht in anderen Staaten häufig deutlich von dem deutschen Namensrecht abweicht, soll an dieser Stelle nur das deutsche Namensrecht näher erläutert werden. Hinsichtlich der ausländischen Namensrechte werden Sie von den Mitarbeiter/innen des Teams Personenstandswesen (Standesamt) persönlich beraten.
Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, findet auf die Namensführung grundsätzlich § 1355 BGB Anwendung. Demnach gelten folgende Regelungen:
Die Ehegatten sollen (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Familiennamen (den sogenannten "Ehenamen") bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. Das bedeutet, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder einen Familiennamen aus einer Vorehe führen können.
Zum Ehenamen kann sowohl der Geburtsname als auch der Familienname, den einer der Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung führt, bestimmt werden. Das bedeutet, dass ein Name aus einer früheren Ehe auch auf den neuen Ehepartner übergehen kann.
Ein Ehename kann bei der Eheschließung, aber auch noch jederzeit in bestehender Ehe bestimmt werden. Zur nachträglichen Bestimmung des Ehenamens wenden Sie sich in der Regel an den Standesbeamten an ihrem Wohnort.
Wird ein Ehenamen bestimmt, verbleibt dem Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen.
Der Ehepartner kann somit dem Ehenamen seinen Geburtsnamen, oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung Familiennamen voranstellen oder anfügen. Voraussetzung für die Bildung eines Doppelnamens ist, dass bereits ein gemeinsamer Ehename gebildet worden ist. Ein solcher Doppelname kann genau wie ein Ehename bei der Eheschließung, aber auch noch jederzeit nach der Eheschließung gebildet werden.
Ein solcher Doppelname kann auch wieder aufgelöst werden. Dann führt die betreffende Person wieder "nur noch" den gemeinsamen Ehenamen. Eine erneute Doppelnamensbildung ist sodann nicht mehr möglich.
Die Möglichkeit, daß beide Ehepartner einen Doppelnamen führen können, der aus den Familiennamen beider Partner zusammengesetzt ist, besteht nicht.
Besonderheiten sind bereits bei vor der Eheschließung bestehenden Doppelnamen zu berücksichtigen. So ist es nicht möglich, einen Familiennamen zu bilden, der aus drei Namensteilen besteht. Hierzu werden Sie unseren Mitarbeiten gerne in einem persönlichen Gespräch, evtl. auch telefonisch umfassend informieren.
Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann der Geburtsname oder auch der Name, der vor dieser Ehe geführt wurde, wieder angenommen werden.
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