|
|
Allgemeine Informationen Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt Bensheim erhoben. Die Hundesteuer dient zunächst, wie alle anderen Steuerarten auch, zur Finanzierung der Ausgaben, die eine Kommune zu tätigen hat. Daneben ist die Hundesteuer aber auch ein ordnungspolitisches Instrument, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen. Aus diesem Grund sind auch die Steuersätze für einen zweiten bzw. dritten und jeden weiteren Hund höher.
|
|
|
|
Anmeldung eines Hundes
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt Bensheim anzumelden. Bei Zuzug des Hundehalters muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Stammt dieser Hund aus dem Wurf einer von Ihnen gehaltenen Hündin, so beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Zur Anmeldung verwenden Sie bitte das nachfolgende Anmeldeformular, welches Sie bitte per Post oder Fax an den Magistrat der Stadt Bensheim, Kirchbergstr. 18, 64625 Bensheim (Fax-Nr.: 06251/14-126) senden. Ansonsten ist ein persönliches Erscheinen – entweder im Bürgerbüro (Alte Faktorei, Hauptstraße 39), oder bei dem Team Steuern und Abgaben (Rathaus, Kirchbergstr. 18) erforderlich.
|
|
|
|
Auch Änderungen, wie z.B. die Übernahme eines weiteren Hundes, sind anzuzeigen.
Nach erfolgter Anmeldung wird Ihnen mit dem Hundesteuerbescheid die Hundesteuermarke übersandt, die der Hund sichtbar zu tragen hat.
|
|
|
|
Abmeldung eines Hundes
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Abgabe, dem Eingehen, dem Einschläfern oder dem Abhandenkommen des Hundes bzw. nach Wegzug des Hundehalters erfolgen. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Aufgrund der Abmeldung wird die Hundesteuer anteilig für das laufende Jahr berechnet und evtl. zuviel gezahlte Beträge erstattet.
Zur Abmeldung werden die Hundesteuermarke, das schriftliche Abmeldeformular und ggf. eine Kopie der Bescheinigung des Tierarztes benötigt.
|
|
|
|
Festsetzung und Fälligkeit
Die Hundesteuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt bzw. wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, wird die Hundesteuer für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Hundesteuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, im Übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. uns 15.11. entrichtet werden.
|
|
|
|
Steuersätze
a) für den ersten Hund 39,00 € b) für den zweiten Hund 51,00 € c) für den dritten und jeden weiteren Hund 60,00 €
Die Hundesteuer ist für volle Monate zu zahlen, auch wenn der Hund nur in einem Teil des Monats gehalten wird.
|
|
|
|
Verlust der Hundesteuermarke
Den Verlust der Hundesteuermarke teilen Sie uns bitte telefonisch mit, oder senden Sie uns eine schriftliche Mitteilung per Post, Fax oder E-Mail unter Angabe des Kassenzeichens (siehe Hundesteuerbescheid) an die zuständige Dienststelle. Gegen Zahlung einer Gebühr von 5,10 € erhalten Sie dann eine Ersatzmarke.
|
|
|
|
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die Stadt Bensheim eine Steuerbefreiung von der Hundesteuer oder eine Steuerermäßigung. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den §§ 6 bis 8 der Hundesteuersatzung.
|
|
|
|
Ansprechpartner und zuständige Dienstelle
|
|
|
|