|
|
Fischereischein
Wann erforderlich?
Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Jugendfischereischein
Jugendliche, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben. Vollendet der Jugendliche während des im Fischereischein vermerkten Gültigkeitszeitraumes das 16. Lebensjahr, so darf er nach § 26 Hessisches Fischereigesetz (HFischG) mit seinem Jugendfischereischein ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den Fischfang ausüben.
|
|
|
|
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Neuausstellung
- Zeugnis über die abgelegte Fischereiprüfung und Paßbild
- Personalausweis / Reisepaß, evtl. Kinderausweis bei Jugendlichen unter 16 Jahren
- Führungszeugnis (das Führungszeugnis ist auch schon für die Fischereiprüfung erforderlich); die Ausstellung eines Führungszeugnisses dauert ca. 2 Wochen
- Lichtbild
|
|
|
|
Sind Formulare auszufüllen?
Ja
Persönliches Erscheinen
Ja
Gebühren und Gültigkeit
- 7,50 € für einen Jugendfischereischein (ein Kalenderjahr)
- 23,00 € für einen Jugendfischreischein (fünf aufeinanderfolgendeKalenderjahre)
- 12,50 € für einen Jahresfischereischein (ein Kalenderjahr)
- 36,00 € für einen Fünfjahresfischereischein (fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre)
- 68,00 € für einen Zehnjahresfischereischein (zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre)
- 13,00 € für ein Führungszeugnis (muss bei Neuausstellung bzw. Verlängerung des Fischereischeines beantragt werden)
|
|
|
|
Sonstige Hinweise
Fischereiprüfungen aus anderen Bundesländern sind in Hessen anerkannt.
|
|
|
|