| Unterlagen: | zu erhalten bei: |
| 1. Legitimation | |
| Gültiger Personalausweis oder Reisepaß | |
| 2. Angaben zur Person | |
| Beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters | Standesamt des Geburtsortes |
| Aufenthaltsbescheinigung des Hauptwohnsitzes | Einwohnermeldeamt des Wohnortes |
| 3. Kinder | |
| (gemeinsame Kinder / minderjährige Kinder eines verwitweten Verlobten): |
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| Geburtsurkunde mit aktuellem Inhalt oder beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters oder Abstammungsurkunde (wurde nur bis 31.12.2008 ausgestellt) | Standesamt am Geburtsort |
| Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft | Jugendamt oder Standesamt, bei dem die Erklärung beurkundet wurde |
| 4. Verlobte unter 18 Jahren | |
| Für minderjährige Verlobte (unter 18 Jahren): Beschluß des Familiengerichts über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit | Familiengericht bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht |
| 5. Vorehen | |
| Zusätzlich für schon verheiratet gewesene Verlobte: Nachweise über vorangegangene Ehen und deren Auflösung | |
| Beglaubigte Abschrift des Eheregisters, alternativ Eheurkunde mit Auflösungsvermerk und Scheidungsurteil | Standesamt der Eheschließung |
| Bei Scheidung im Ausland: Scheidungsurteil mit Nachweis über die Rechtswirksamkeit der Scheidung. (Im Einzelfall ergänzende Nachweise) | |
| 6. Ausländische Staatsangehörige | |
Für ausländische Staatsangehörige: Ehefähigkeitszeugnis, evtl. Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung | zuständige Heimatbehörde, in Einzelfällen das zuständige Konsulat des Heimatstaates |
| Für Staatsangehörige, deren Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, müssen die Unterlagen vom Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zusätzlich geprüft werden. | Standesamt in Verbindung mit dem zuständigen Oberlandesgericht |
| 7. Ausländische Urkunden | |
| Urkunden und Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden. Dokumente aus verschiedenen Staaten bedürfen darüber hinaus entweder der Anbringung einer Apostille, der Legalisation der Urkunde durch die maßgebliche deutsche Auslandsvertretung, evtl. sogar einer Überprüfung durch einen Vertrauensanwalt vor Ort. | vereidigte Übersetzer mit Zulassung zu einem Landgericht |