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Führungszeugnis
Ausstellung von Führungszeugnissen
Wann erforderlich?
Falls ein Dritter (z.B. eine Behörde) ein Führungszeugnis verlangt.
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters erteilt. Hat der/die Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist dieser antragsberechtigt.
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Identitätsnachweis des/der Antragsteller/in (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
Persönliches Erscheinen
Persönliche Vorsprache des Antragstellers erforderlich
Kosten
13,00 €
Sonstige Hinweise
Bei der Antragstellung muß angegeben werden, ob das Führungszeugnis für private Zwecke benötigt wird (Belegart N) oder einer Behörde in einem Verwaltungsverfahren unmittelbar übersandt werden soll (Belegart O). Die Antragsteller können verlangen, dass das Führungszeugnis für eine Behörde, zunächst dem Amtsgericht zur Einsichtnahme durch den/die Betroffene(n) übersandt wird (Belegart P). Personen, die nicht in der Bundesrepublik gemeldet sind, können den Antrag unmittelbar richten an:
Bundesamt für Justiz Sachgebiet IV 21 - IR - 53094 Bonn
Bitte informieren Sie sich vorher über die Antragsmodalitäten. Hinweise dazu erhalten Sie hier.
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