Gewerbezentralregisterauskunft
« zurück
Gewerbezentralregisterauskunft

Folgende Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sind generell möglich:

a) Auskunft über natürliche Personen

Jeder Person wird auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Gewerbezentralregisters erteilt. Hat der/die Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist nicht möglich.

b) Auskunft über Firmen

Auch über juristische Personen oder Personenvereinigungen (z.B. Firmen) kann eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt werden. Antragsberechtigt ist nur der gesetzliche Vertreter der Firma.

Welche Unterlagen sind mitzubringen? 

a) Bei Auskünften über natürliche Personen:

  • Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis oder Reisepaß)
  • Angabe des Geburtsnamens der Mutter
  • Angaben über den Verwendungszweck der Auskunft, ggf. Adresse u. Aktenzeichen der anfordernden Behörde
  • Persönliche Antragstellung ist erforderlich
b) Bei Auskünften über Firmen (juristische Personen):

  • Identitätsnachweis des gesetzlichen Vertreters (z.B. Personalausweis oder Reisepaß)
  • Nachweis der gesetzlichen Vertretung (z.B. Auszug aus dem Handelsregister)
  • Angabe der Rechtsform der Firma (z.B. KG, GmbH)
  • Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register (z.B. Handelsregister)
  • zuständiges Registergericht
  • Name und Sitz der Firma
  • Angaben über den Verwendungszweck der Auskunft, ggf. Adresse u. Aktenzeichen der anfordernden Behörde
Sind Formulare auszufüllen? 

Nein

Persönliches Erscheinen  

Ja, bei juristische Personen ein Vertretungsberechtigter

Kosten

13,00 €

Sonstige Hinweise

  • Bei der Antragstellung muß angegeben werden, ob das Führungszeugnis für private Zwecke benötigt wird (Belegart N) oder einer Behörde in einem Verwaltungsverfahren unmittelbar übersandt werden soll (Belegart O).
  • Die Antragsteller können verlangen, daß die Gewerbezentralregisterauskunft für eine Behörde, wenn es Eintragungen enthält, zunächst einem Amtsgericht zur Einsichtnahme durch den/die Betroffene(n) übersandt wird (Belegart P).
  • Personen, die im Ausland wohnen, können den Antrag unmittelbar richten an:

    Der Generalbundesanwalt
    beim Bundesgerichtshof
    Dienststelle Bundeszentralregister
    Heinemannstraße 6
    53175 Bonn

    Sie benötigen für die Antragstellung:
    • einen beglaubigten Identitätsnachweis durch eine deutsche oder ausländische Behörde
    • entsprechende Unterlagen: siehe oben
    • Führungszeugnis 
Ihre Ansprechpartner und zuständige Dienststelle


« zurück