Untersuchungsberechtigungsscheine
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Untersuchungsberechtigungsscheine

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt u.a. die gesundheitliche Betreuung arbeitender Jugendlicher. Für die vorgeschriebenen Untersuchungen werden an Jugendliche von der Meldebehörde Scheine ausgestellt, die zu einer kostenlosen Untersuchung berechtigen. Folgende Untersuchungsberechtigungsscheine können ausgestellt werden:

  • Für die Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§ 32 I JArbSchG)
  • Für Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (§ 33 I und § 34 JArbSchG)
  • Für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§ 35 I JArbSchG)
  • Für Untersuchungen auf Veranlassung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. Bergämter (§ 42 JArbSchG)
Wann erforderlich?

Ärztliche Untersuchung von Berufsanfängern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Erstuntersuchung und Nachuntersuchung)

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
a) die Hauptwohnung des/der Jugendlichen liegt im Gebiet der Stadt Bensheim
b) bei im Ausland lebenden Jugendlichen ist der Beschäftigungsort Bensheim
c) der/die Jugendliche hat am Tag des Beginns der Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

Welche Unterlagen sind mitzubringen?  

Personalausweis oder Paß des jeweilig Vorsprechenden. Für die Nachuntersuchung ist eine Bescheinigung über die Fortdauer der Beschäftigung erforderlich

Sind Formulare auszufüllen?  

Nein

Persönliches Erscheinen  

Ja oder Vorsprache eines Erziehungsberechtigten

Kosten

Gebührenfrei

Sonstige Hinweise

Untersuchungsberechtigungsscheine werden grundsätzlich den Jugendlichen selbst oder den Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund, Betreuer) ausgehändigt. Neben dem Untersuchungsberechtigungsschein wird gleichzeitig ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der vom Jugendlichen bzw. den Eltern (Personensorgeberechtigten) auszufüllen und zu unterschreiben ist. Beide Papiere sind zur ärztlichen Untersuchung mitzubringen. Die Arztwahl ist frei.

Ihre Ansprechpartner und zuständige Dienststelle


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