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Stadtverwaltung Bensheim

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Sonstige Satzungen

Satzungen sind gewissermaßen Gesetze, die von der Stadt erlassen werden können. Mit ihnen werden Angelegenheiten unterschiedlichster Lebensbereiche geregelt, z. B. die Hundesteuer oder die Vermietung städtischer Räume für private Veranstaltungen.
Instrumente der Stadtplanung sind diejenigen Satzungen, die auf der Grundlage des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung erlassen werden können. Dazu gehören z. B. Satzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Gestaltungssatzungen) oder über das Herstellen von Stellplätzen (Stellplatzsatzungen) im Zusammenhang mit Neubauten oder Umnutzungen.
In den meisten Fällen sind die Satzungen zur äußeren Gestaltung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in die Bebauungspläne integriert. Sie können aber auch als selbstständige Satzung erlassen werden, wie etwa die

  • Baumschutzsatzung
    Die Baumschutzsatzung gilt für den größten Teil des Stadtgebietes. Sie dient dem Schutz von Bäumen ab einer bestimmten Größe. Bäume sind wegen ihrer Schönheit, Seltenheit oder natürlichen Eigenart, ihrer Bedeutung für das Ortsbild und den Umweltschutz, insbesondere das Kleinklima und die Luftreinhaltung sowie als Lebensraum für Tiere wesentlich für die Lebensqualität in der Stadt und werden deshalb durch die Baumschutzsatzung geschützt und erhalten.
    Die Baumschutzsatzung der Stadt Bensheim können Sie hier einsehen.
     
  • Gestaltungssatzung Innenstadt
    der Stadt Bensheim. Diese Satzung finden Sie wie die Bebauungspläne auf der BürgerGIS genannten Internetplattform des Kreises Bergstraße.
     
  • Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Hausnummernschildern
    Bei dieser Satzung geht es nicht um ästhetische Fragen, sondern darum, den Grundstücken ihre Adresse zuzuordnen.
    Zu den Aufgaben des Teams Stadtplanung, Mobilität und Demographie gehört die Vergabe der Hausnummern.
     
  • Stellplatzsatzung
    Die Stellplatzsatzung der Stadt Bensheim gilt für das gesamte Stadtgebiet. In ihr ist geregelt, dass für Neubauten auf dem Baugrundstück eine bestimmte Anzahl von Kfz-Stellplätzen nachzuweisen ist. Die jeweilige Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der geplanten Nutzung und der Größe der Nutzungseinheiten. Die Stellplatzsatzung ist außerdem im Falle einer Änderung der bisherigen Gebäudenutzung anzuwenden, wenn sich dadurch ein anderer Stellplatzbedarf ergibt.
    Die Stellplatzsatzung der Stadt Bensheim können Sie hier einsehen.
     
  • Veränderungssperre
    Veränderungssperren werden für einen kleinen Teil des Stadtgebietes auf Grundlage des § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen. Ihre Aufstellung wird im Bergsträßer Anzeiger öffentlich bekanntgemacht.
    Wenn der Beschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, kann zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschlossen werden. In diesem Bereich können dann die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen in größerem Umfang unzulässig sein. Zudem können auch erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, obwohl deren Veränderung nicht genehmigung-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, ausgeschlossen sein. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden.
    Für welche Bereiche derzeit eine Veränderungssperre besteht und welche Konsequenzen sich dadurch ergeben, erfahren Sie über die Ansprechpartner/-innen beim Team Stadtplanung, Mobilität und Demographie.

Kontakt

Stadtplanung, Mobilität und Demographie
Kirchbergstraße 25
64625 Bensheim

Telefon: 06251 14-291 Telefax: 06251 14-103

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