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Magistrat bestätigt bisherige Regelung für Parteien: Nutzung des Stadtwappens ist nicht gestattet

Das Wappen der Stadt Bensheim zeigt auf rotem Hintergrund einen Ritter mit goldener zweihändig gehaltener Lanze und in goldener Rüstung auf einem silbernen Pferd. Darunter im Schildfuß sitzt ein grüner Drache, der von der Lanze durchbohrt wird. Das Stadtwappen hat nicht nur einen hohen Wiedererkennungswert, als Hoheitszeichen unterliegt die Verwendung bestimmten Regelungen. Wegen ihrer hoheitlichen Funktion ist die Führung von Wappen und deren Nutzung auf staatliche Einrichtungen beschränkt. Dazu gehören Landesregierungen, Behörden und öffentliche Institutionen, die mit dem Wappen insbesondere Dokumenten einen amtlichen Charakter verschaffen.

Im Zusammenhang mit der Verwendung des Wappens durch Parteien, Fraktionen, Wählervereinigungen, Wählergruppen und ihnen rechtlich gleichgestellten Organisationen weist der Magistrat auf die bisherige Regelung hin und stellt nochmals klar, dass die Nutzung des städtischen Wappens nicht gestattet ist. Damit soll vor allem eine Zuordnungsverwirrung verhindert werden, die bei der Nutzung durch andere Organisationen oder Gruppierungen entstehen könnte. So kann bei der Außendarstellung von Parteien, Fraktionen, Wählervereinigungen oder Wählergruppen in Verbindung mit dem städtischen Wappen der Eindruck entstehen, dass hier im Auftrag oder mit ausdrücklicher Billigung des Magistrats der Stadt gehandelt wird und die wiedergegebene Meinung auch automatisch die Meinung des Magistrats der Stadt Bensheim darstellt.

Der rote Wappenhintergrund nimmt Bezug auf das Wappen von Mainz, da die Stadt bis 1802 im Besitz des Bistums Mainz war. Der den Drachen tötende Reiter stellt den Heiligen Georg dar, der in früheren Zeiten als Schutzpatron der Stadt Bensheim galt. psp /ps