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Freiwillige Polizeihelfer gesucht

Neue Bewerbungsrunde ist angelaufen

Die Stadt Bensheim sucht wieder Helfer für den freiwilligen Polizeidienst. Beim Bürgerfest 2005 hatte das Projekt Premiere, bis zu 14 freiwillige Helfer unterstützen seitdem Polizei und städtische Ordnungskräfte. In erster Linie geht es darum, Präsenz zu zeigen, Ansprechpartner für die Bürger zu sein und mit wachsamen Augen durch die Stadt zu gehen. Vor allem bei Festen und in öffentlichen Anlagen sind die Helfer im Einsatz. Aber auch beim Streifen- und Ermittlungsdienst sowie bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten werden die Freiwilligen einbezogen.

So hat sich der freiwillige Polizeidienst in Bensheim etabliert und ist mit derzeit neun Personen relativ stabil aufgestellt. Trotzdem sucht die Stadt jetzt wieder nach neuen Einsatzkräften. Wer Interesse hat, in Bensheim als Polizeihelfer tätig zu werden, kann sich beim Team Ordnung, Soziales und Integration bewerben, Tel. 06251/14-205 oder 14-159, E-Mail jochen.scharschmidt@bensheim.de. Die Interessenten sollen zwischen 18 und 65 Jahre alt, körperlich fit und gesundheitlich geeignet sein. Gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind ebenso Voraussetzung wie ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis. Das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sollte sich von selbst verstehen. Beurteilt wird die gesamte Persönlichkeit des Einzelnen.

Die Ausbildung und Ausrüstung der Polizeihelfer, die maximal 20 Stunden im Monat eingesetzt werden dürfen, wird vom Land finanziert, die Aufwandsentschädigung in Höhe von 7 Euro pro Stunde zahlt die Stadt Bensheim. Dienstrechtlich sind die Helfer der Polizei unterstellt, unterwegs sind sie im Regelfall als Doppelstreife, gelegentlich auch zu dritt, aber nie allein.

Die Ausbildung erfolgt im Polizeipräsidium Südhessen in Darmstadt, im Vorfeld finden achtwöchige Kurse bei der Polizei in Bensheim statt, die pro Teilnehmer 50 Stunden umfassen. Wenn die Frauen und Männer offiziell in den Dienst eingeführt sind, dürfen sie verdächtige oder auffällige Personen befragen, Personalien feststellen oder einen vorübergehenden Platzverweis erteilen. Nicht gestattet ist es ihnen, in die persönliche Freiheit einzugreifen sowie Personen oder Sachen zu durchsuchen.   ps