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Marktplatz: Rechtliche Stellungnahmen liegen vor

Die im Zuge der Marktplatz-Thematik eingeholten rechtlichen Stellungnahmen liegen dem Magistrat zwischenzeitlich vor. Hintergrund dazu ist die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung vom Dezember 2020 für einen städtebaulichen Ideenwettbewerb am Marktplatz. Das ebenfalls auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung eingesetzte Marktplatz-Empfehlungsteam hat sich in diesem Jahr dafür ausgesprochen, ein Werkstattverfahren anstelle eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs durchzuführen.

Folglich lautete die erste Fragestellung, die in den beiden rechtlichen Stellungnahmen behandelt wird: Widerspricht die Durchführung eines Werkstattverfahrens dem Abhilfebeschluss vom 1. Dezember 2020?
Die die Stadt beratende Anwaltskanzlei schreibt dazu, dass anhand der vorliegenden Literatur und Rechtsprechung leider nicht mit absoluter Sicherheit beurteilt werden kann, ob eine Abkehr vom im Bürgerbegehren vorgesehenen Ideenwettbewerb rechtlich zulässig wäre. Es wird jedoch die Auffassung einer Kommentierung des Kommunalverfassungsrechts Hessen vertreten, nach der es der Gemeindevertretung unbenommen ist, den Sachbeschluss jederzeit aufzuheben und/oder abzuändern.
Nach Einschätzung des Hessischen Städtetags widerspricht die Durchführung eines Werkstattverfahrens dem Abhilfebeschluss.
Die zweite Frage lautete, ob die Bürgerinitiative gegen den Beschluss zur Durchführung eines Werkstattverfahrens klagen könnte und wie die Erfolgschancen wären.
Laut Anwaltskanzlei ist der Hessischen Gemeindeordnung kein Recht der VertreterInnen eines erfolgreichen Bürgerbegehrens auf Vollzug eines Bürgerentscheids zu entnehmen.
Durch die vorangegangenen Beschlüsse erachtet der Hessische Städtetag die notwendigen Klagebefugnisse seitens der Initiatoren des Bürgerbegehrens für gegeben, er betont aber auch: „Ob die Klage rechtlich begründet ist, steht und fällt mit der Auslegung des Gerichts zu den wesentlichen Zielen des Bürgerbegehrens und ob diese mit dem geänderten Stadtverordnetenbeschluss erreichbar sind.“
Die dritte Frage lautete: Gilt die dreijährige Bindungsfrist des Bürgerentscheids nach § 8b Abs. 7 HGO analog für den Abhilfebeschluss?
Hier vertritt die Anwaltskanzlei die Auffassung, dass keine entsprechende Frist besteht. Auch der hessische Städtetag ist der Ansicht, dass die dreijährige Bindungsfrist eines Bürgerentscheids nicht für einen Abhilfebeschluss gilt.
Die letzte Frage lautete: Lebt der Bürgerentscheid automatisch auf, sofern der Abhilfebeschluss geändert oder aufgehoben wird?
Die Anwaltskanzlei sagt hierzu, dass der Bürgerentscheid dann nicht wieder aufleben würde.
Der Hessischer Städtetag schreibt: Sofern die Stadtverordnetenversammlung alle getroffenen Beschlüsse zur Marktplatzgestaltung aufhebt und „keinen anderen Beschluss zur Gestaltung des Areals trifft, verbleibt die rechtlich verbindliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens“. In Folge wäre der Bürgerentscheid durchzuführen. Der Städtetag stellt aber auch heraus: Sofern die Stadtverordnetenversammlung eine neue Entscheidung zum Verfahren der Gestaltung oder zur Gestaltung des Platzes treffen sollte, ist inhaltlich kein Raum mehr für die Durchführung des Bürgerentscheids. Insofern würde die Stadt sich widersprüchlich verhalten, sofern sie dennoch den Bürgerentscheid durchführen würde. Wörtlich heißt es: „Wir vertreten dazu die Ansicht, dass dies grundsätzlich möglich ist, da die Entscheidung, mit welcher der Forderung des Bürgerbegehrens gefolgt wurde, keine mehrjährige Bindungswirkung hat und deshalb aufgehoben werden kann. Allerdings besteht dagegen ein signifikantes Klagerisiko, da mit dieser Entscheidung ein ursprünglich bestehender Rechtsanspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids beseitigt wird und eine Klage dagegen zumindest rechtlich zulässig ist.“

Nun obliegt es der Politik, die juristischen Stellungnahmen einzuordnen und zu entscheiden, wie mit der Empfehlung des Empfehlungs-Teams weiter verfahren wird.
Beide rechtlichen Stellungnahmen haben der Stadt Bensheim keine Kosten verursacht: Die Arbeit der Anwaltskanzlei ist über einen Rahmenvertrag abgedeckt. Als Mitglied des Hessischen Städtetags steht der Stadt Bensheim eine kostenfreie juristische Beratung zu.

Zur Vorgeschichte: Das aus verschiedenen Vertreterinnen und Vertretern (unter anderem aus den Bereichen Kultur, Einzelhandel, Gastronomie, Architektur) zusammengesetzte „Empfehlungs-Team Marktplatz“ hatte im Frühjahr seine Arbeit aufgenommen. Nach intensiven Gesprächen mit ExpertInnen hat das Team einen Vorschlag für eine Verfahrensweise zur Gestaltung und Zukunft des Bensheimer Marktplatzes entwickelt. Man ist zu der Erkenntnis gelangt: Der Ideenwettbewerb ist ein formales, geschlossenes Verfahren, das daher keine Öffentlichkeitsbeteiligung ermögliche. Planungsbüros würden zur Teilnahme ausgewählt und erst nach Abschluss des Verfahrens werde das Ergebnis für die Öffentlichkeit einsehbar. Damit sei der Ideenwettbewerb kein transparenter Prozess. Zudem müsse auf den Ideenwettbewerb ein Realisierungswettbewerb folgen, was viel Zeit und Geld koste. Daher hat sich das Empfehlungs-Team klar für ein Werkstattverfahren ausgesprochen. Hierbei können sich mehrere Planungsbüros auf eine Ausschreibung mit klarer Aufgabenstellung bewerben. Die Büros arbeiten erste Ideen und Konzepte aus und öffnen abends ihre Werkstätten vor Ort, in denen sie sich während einer z. B. zweiwöchigen „Workshop-Phase“ mit den BürgerInnen austauschen und Ideen eingebracht werden können. Nachdem der Input aus der Bürgerschaft in die Konzepte eingeflossen ist, werden diese der Öffentlichkeit vorgestellt und dann in einer nochmals überarbeiteten Form bei der Jury eingereicht. Nach einem abschließenden Juryentscheid kann das Endergebnis direkt in die Realisierung gehen.