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Stadtverwaltung Bensheim

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64625 Bensheim

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Standesamt - Heiraten und mehr

Geburtsanzeige / Geburtsanmeldung beim Standesamt

Sie sind Eltern geworden? Dann gratulieren wir Ihnen ganz herzlich zur Geburt Ihres Kindes.

Wenn Ihr Kind in Bensheim geboren ist, so ist die Geburt in das Geburtsregister des Standesamtes in Bensheim aufzunehmen. Ist das Kind in einer anderen Stadt geboren, so ist die Geburt beim Standesamt am Geburtsort in das Geburtsregister aufzunehmen. In unserer Fachsprache sprechen wir dann von der Beurkundung der Geburt.

Entbindung im Geburtshaus Bergstraße

Seit April 2021 gibt es in Bensheim die Möglichkeit, dass Kinder im Geburtshaus Bergstraße, entbunden werden können. Grundsätzlich werden Sie als Eltern vom Team des Geburtshauses über die Abläufe zur Anzeige der Geburt beim Standesamt informiert.

Dennoch wollen auch wir Sie umfassend informieren.

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche seit der Geburt beim Standesamt anzuzeigen. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist das Geburtshaus Bergstraße verpflichtet, die Geburt beim Standesamt schriftlich anzuzeigen. In der Praxis erfolgt dies in der Form, dass die Mitarbeiter*innen des Geburtshauses Bergstraße zusammen mit Ihnen den Vordruck für die schriftliche Geburtsanzeige ausfüllen. Der ausgefüllte Vordruck wird Ihnen als Eltern übergeben. Zusätzlich erhalten Sie einen Vordruck zur Erklärung der Namensführung des Kindes. Diesen Vordruck können Sie auch hier als PDF-Dokument abrufen.

 

Kontakt

Standesamt/Team Personenstandswesen
Kirchbergstraße 18
64625 Bensheim

Telefon: 06251 14-196
06251 14-199
Telefax: 06251 14-101

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Freitag
8.00 - 12.00 Uhr

Das Team des Geburtshauses Bergstraße wird Sie bitten, die beiden genannten Dokumente dem Standesamt Bensheim zur Geburtsanzeige vorzulegen. Zusätzlich benötigen wir von Ihnen noch weitere Dokumente. Sehen Sie hierzu die Liste der erforderlichen Unterlagen auf der Rückseite des Vordrucks zur Namenserklärung.

Losgelöst von der formalen Pflicht des Teams des Geburtshauses Bergstraße zur Geburtsanzeige sind Sie als Eltern verpflichtet, uns die ergänzenden Dokumente als Grundlage für die Geburtsbeurkundung vorzulegen. 

Aufgrund der vorgelegten Dokumente beurkunden wir die Geburt des Kindes. Sie erhalten von uns regelmäßig zwei Geburtsurkunden für private Zwecke, sowie eine Urkunde zur Beantragung der Mutterschaftshilfe, des Kindergeldes, des Elterngeldes und, sowie ausdrücklich gewünscht, für religiöse Zwecke. Gerne erhalten Sie auch weitere Urkunden für private Zwecke. Während Sie die Urkunden für Mutterschaftshilfe, Kindergeld, Elterngeld und für religiöse Zwecke gebührenfrei erhalten, sind Urkunden für private Zwecke gebührenpflichtig. Die jeweils erste Urkunde kostet 12,00 €, jede weitere Urkunde, die im gleichen Arbeitsablauf erstellt wird, kostet 6,00 €.

Hausgeburt

Für die Anzeige und die Beurkundung der Geburt eines Kindes, das außerhalb einer Einrichtung der Geburtshilfe geboren worden ist (z.B. in der elterlichen Wohnung) gelten im Wesentlichen die gleichen Vorgaben wie bei der Entbindung im Geburtshaus Bergstraße. Der wesentliche Unterschied besteht, darin, dass die Eltern nicht nur berechtigt, sondern abschließend verpflichtet sind, die Anzeige gegenüber dem Standesamt vorzunehmen. Gerne dürfen Sie sich als Eltern durch eine Person Ihres Vertrauens bei der Geburtsanzeige vertreten lassen, wenn auch diese Person entweder bei der Geburt zugegen war oder alle Umstände der Geburt genau kennt und darüber berichten kann.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Beurkundung einer Geburt ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 18 ff PStG (Personenstandsgesetzes) und den Vorschriften der PStV (Personenstandsverordnung). Nach der Beurkundung einer Geburt obliegen dem Standesamt gem. § 68 PStG und § 57 Abs. 1 PStV Mitteilungspflichten an Behörden und Gerichte. Bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht und / oder der Mitwirkungspflicht (§§ 9 ff PStG), sind die Vorschriften des § 69 und § 70 PStG zu beachten.