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Stadtverwaltung Bensheim

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08:00 Uhr - 12:00 Uhr und
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Dienstag
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Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr

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Aktuelle Bauleitplanung

Ein Bebauungsplan wird immer nur für einen Teilbereich der Stadt aufgestellt. Für Bensheim gibt es über 300 Bebauungspläne. Sie dienen dazu, neue Baugebiete zu entwickeln oder die städtebauliche Entwicklung in älteren Teilen der Stadt zu steuern. In einem Bebauungsplan kann z.B. festgelegt werden, ob es sich um ein Wohn- oder ein Gewerbegebiet handeln soll, wie hoch die Gebäude sein sollen und welche Fläche Gebäude einnehmen können. Auch die Neigung der Dächer und die Farbe der Dachziegel kann Inhalt eines Bebauungsplanes sein.
Für jemanden, der bauen möchte, sind Bebauungspläne von direkter Bedeutung, denn als städtische Satzungen enthalten sie für jedermann bindende Vorgaben.
Für Bauwillige empfiehlt es sich deshalb, sich frühzeitig darüber zu informieren, ob ihr Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegt und wie es bebaubar ist. Liegt ein Grundstück zwar in der Stadt, aber nicht in einem Bebauungsplangebiet, bietet die vorhandene Bebauung einen Orientierungsrahmen für Neu- und Umbauten.
Einblick in die bestehenden Bebauungspläne der Stadt Bensheim erhalten Sie bei uns im Rathaus und auf der BürgerGIS genannten Internetplattform des Kreises Bergstraße.
Ob ein Bebauungsplan aufgestellt wird und welche Inhalte er hat, entscheidet letztlich die Stadtverordnetenversammlung. Von einem Bebauungsplan können jedoch viele verschiedene private und öffentliche Belange betroffenen sein, etwa die der Grundstückseigentümer, der Bewohner benachbarter Gebiete, der Landwirtschaft oder des Naturschutzes. Deshalb wird die Öffentlichkeit und eine Reihe von Behörden und Institutionen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen beteiligt. Im Laufe eines „normalen“ Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird dieser zweimal im Rathaus für zwei Monate öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit kann jede/r eine Stellungnahme zu dem Bebauungsplan abgeben. Unter „aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen“ können Sie sich informieren, welche Bebauungspläne zur Zeit ausliegen. Auf die Offenlage von Bebauungsplänen wird außerdem mit Amtlichen Bekanntmachungen im Bergsträßer Anzeiger aufmerksam gemacht.
Das Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Zusammen mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt das BauGB, welche Inhalte in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können.
Weitere Informationen erhalten Sie unter den nachfolgenden Links:

Veränderungssperre

Veränderungssperren werden für einen kleinen Teil des Stadtgebietes auf Grundlage des § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen. Ihre Aufstellung wird im Bergsträßer Anzeiger öffentlich bekanntgemacht.
Wenn der Beschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplan gefasst wurde, kann zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschlossen werden. In diesem Bereich können dann die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen in größerem Umfang unzulässig sein. Zudem können auch erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, obwohl deren Veränderung nicht genehmigung-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, ausgeschlossen sein. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden.
Für welche Bereiche derzeit eine Veränderungssperre besteht und welche Konsequenzen sich dadurch ergeben erfahren Sie über die Ansprechpartner beim Team Stadtplanung, Mobilität und Demographie.

Aktuelle Offenlagen

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Stadtplanung, Mobilität und Demographie
Kirchbergstraße 25
64625 Bensheim

Telefon: 06251 14-291 Telefax: 06251 14-103

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Um vorherige Terminvereinbarung
wird gebeten.

Bebauungsplan BW 66 „PV-Anlagen an der Hartbrücke“ in Bensheim

hier:    Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim hat in ihrer Sitzung am 21.03.2024 zur Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung von Freiflächen Photovoltaikanlagen an der Autobahn A5 beschlossen, den Bebauungsplan BW 66 „PV-Anlagen an der Hartbrücke“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Dieser Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nördlich des Gewerbegebiets Neuwiesenfeld und westlich der Bundesautobahn A5 auf bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen. Er umfasst in der Gemarkung Bensheim, Flur 26 die Flurstücke Nr. 27 (teilweise), Nr. 28 (teilweise), Nr. 29 (teilweise), Nr. 30 (teilweise), Nr. 31/1 (teilweise), Nr. 31/2 (teilweise), Nr. 32/1 (teilweise) und Nr. 32/2 (teilweise) und hat eine Größe von ca. 5,4 ha.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der beigefügten Plandarstellung durch gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan BW 66 „PV-Anlagen an der Hartbrücke“, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht am 21.03.2024 als Vorentwurf zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen wurde.

Es wird dazu bekannt gegeben, dass der Vorentwurf des Bebauungsplans BW 66 „PV-Anlagen an der Hartbrücke“, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO)) sowie der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht mitsamt den der Begründung beigefügten Anlagen (Bestandsplan, Entwicklungsplan, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Artenschutzprüfung, Rastvogelerfassung Potentialabschätzung, Blendgutachten), in der Zeit von

Dienstag, den 02.04.2024 bis einschließlich Donnerstag, den 02.05.2024

auf der Internetseite der Stadt Bensheim (Link: https://www.bensheim.de/rathaus-politik/stadtverwaltung/aktuelle-bauleitplanung) zur Einsicht bereitgehalten wird. Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Bensheim unter vorgenanntem Link zur Einsicht bereitgehalten. Auf die Internetseite der Stadt Bensheim mit den veröffentlichten Unterlagen und dem Inhalt der Bekanntmachung wird auch im Zentralen Internetportal für Bauleitplanungen in Hessen (Link: https://bauleitplanung.hessen.de) verwiesen.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird die Vorentwurfsplanung zum Bebauungsplan BW 66 „PV-Anlagen an der Hartbrücke“ während des oben genannten Zeitraumes beim Magistrat der Stadt Bensheim, Team Stadtplanung, Mobilität und Demographie, Kirchbergstraße 25, 1. OG (angeschlossene Dienststelle) während der allgemeinen Dienststunden:

Montag         von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag       von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch      von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag   von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag          von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

öffentlich ausgelegt. Dort kann der Vorentwurf des Bebauungsplans ebenfalls eingesehen werden.

Die Öffentlichkeit wird durch diese öffentliche Auslegung der Vorentwurfsplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt und es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben, wobei die Möglichkeit besteht, sich bei den Mitarbeiter*innen des Teams Stadtplanung, Mobilität und Demographie der Stadt Bensheim über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung bzw. Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

Stellungnahmen können innerhalb des oben genannten Zeitraumes schriftlich beim Magistrat der Stadt Bensheim Kirchbergstraße 18, 64625 Bensheim, oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bensheim, Team Stadtplanung, Mobilität und Demographie, Kirchbergstraße 25, 64625 Bensheim im Rahmen einer Einsichtnahme unter den vorgenannten Bedingungen und Empfehlungen abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 5 Satz 1 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Bensheim deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z.B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. zustimmen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und 1e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht den betroffenen Personen gegenüber genutzt.

28. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans BW 66 „PV-Anlagen an der Hartbrücke“ in Bensheim

hier:    Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der frühzeitigen öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsplanung gemäß § 3 Abs.1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim hat in ihrer Sitzung am 21.03.2024 zur Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen an der Autobahn A5 beschlossen, das Verfahren zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans BW 66 „PV-Anlagen an der Hartbrücke“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten (Aufstellungsbeschluss).

Dieser Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der von der Flächennutzungsplanänderung betroffene Bereich liegt nördlich des Gewerbegebiets Neuwiesenfeld und westlich der Bundesautobahn A5 auf bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen. Er umfasst in der Gemarkung Bensheim, Flur 26 die Flurstücke Nr. 27 (teilweise), Nr. 28 (teilweise), Nr. 29 (teilweise), Nr. 30 (teilweise), Nr. 31/1 (teilweise), Nr. 31/2 (teilweise), Nr. 32/1 (teilweise) und Nr. 32/2 (teilweise) und hat eine Größe von ca. 5,4 ha.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der beigefügten Plandarstellung durch gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass die 28. Änderung des Flächennutzungsplans, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht am 21.03.2024 als Vorentwurf zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen wurde.

Es wird dazu bekannt gegeben, dass der Vorentwurf der 28. Flächennutzungsplanänderung, bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht mitsamt den der Begründung beigefügten Anlagen (Bestandsplan, Entwicklungsplan, Blendgutachten), in der Zeit von

Dienstag, den 02.04.2024 bis einschließlich Donnerstag, den 02.05.2024

auf der Internetseite der Stadt Bensheim (Link: https://www.bensheim.de/rathaus-politik/stadtverwaltung/aktuelle-bauleitplanung) zur Einsicht bereitgehalten wird. Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Bensheim unter vorgenanntem Link zur Einsicht bereitgehalten. Auf die Internetseite der Stadt Bensheim mit den veröffentlichten Unterlagen und dem Inhalt der Bekanntmachung wird auch im Zentralen Internetportal für Bauleitplanungen in Hessen (Link: https://bauleitplanung.hessen.de) verwiesen.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird die Vorentwurfsplanung zur 28. Änderung des Flächennutzungsplans während des oben genannten Zeitraumes beim Magistrat der Stadt Bensheim, Team Stadtplanung, Mobilität und Demographie, Kirchbergstraße 25, 1. OG (angeschlossene Dienststelle) während der allgemeinen Dienststunden:

Montag         von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Dienstag       von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch      von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag   von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag          von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

öffentlich ausgelegt. Dort kann der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung ebenfalls eingesehen werden.

Die Öffentlichkeit wird durch diese öffentliche Auslegung der Vorentwurfsplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt und es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben, wobei die Möglichkeit besteht, sich bei den Mitarbeiter*innen des Teams Stadtplanung, Mobilität und Demographie der Stadt Bensheim über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung bzw. Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

Stellungnahmen können innerhalb des oben genannten Zeitraumes schriftlich beim Magistrat der Stadt Bensheim Kirchbergstraße 18, 64625 Bensheim, oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bensheim, Team Stadtplanung, Mobilität und Demographie, Kirchbergstraße 25, 64625 Bensheim im Rahmen einer Einsichtnahme unter den vorgenannten Bedingungen und Empfehlungen abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 5 Satz 1 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Bensheim deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z.B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. zustimmen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und 1e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht den betroffenen Personen gegenüber genutzt.