Öffnungszeiten

Stadtverwaltung Bensheim

Kirchbergstraße 18
64625 Bensheim

Tel.: 06251 14-0
Fax: 06251 14-127

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Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch und Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr und
14:00 Uhr - 15:30 Uhr

Dienstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr und
14:00 Uhr - 17:30 Uhr

Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Onlineportal

Gewerbeamt

Wichtige Hinweise

  • Für eine Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung oder Gewerbeabmeldung ist eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich. Sie können diese Meldungen per Post oder eingescannt per E-Mail an uns senden. Die hierfür erforderlichen Formulare finden Sie unter der Rubrik „Anträge / Vordrucke / Online-Verfahren“. Alternativ können Sie unser Online-Verfahren nutzen: Gewerbemeldung (Online-Verfahren)
  • Für Gewerbeauskünfte ist ebenfalls eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich. Diese können Sie bequem per E-Mail oder per Post beantragen. Alternativ können Sie unser Online-Verfahren nutzen: Gewerbeauskunft (Online-Verfahren)
  • Eine persönliche Vorsprache beim Gewerbeamt (Team Allgemeine Sicherheit und Ordnung) ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
  • Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.
  • Bei allgemeinen Fragen und auch bei Fragen zum Ausfüllen der Formulare können Sie sich telefonisch, per
    E-Mail oder per Post an uns wenden.

Ansprechpartner

Magistrat der Stadt Bensheim
Team Allgemeine Sicherheit und Ordnung 
Kirchbergstraße 18
64625 Bensheim

Frau Fortwängler     (Gewerbebetriebe A – K)
Tel.: 06251 / 14-160  

Frau Helmling    (Gewerbebetriebe L – Z)
Tel.: 06251 / 14-164

E-Mail: ordnungswesen@bensheim.de

Telefonische Erreichbarkeit

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Weitere Infos / Erklärungen

Definition:
Ein Gewerbe ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete selbstständige, erlaubte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der Freien Berufe und der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Allgemeines:
Grundlage des Gewerberechts ist die Gewerbeordnung (GewO). Diese wird von verschiedenen Spezialgesetzen ergänzt (Hessisches Gaststättengesetz, Handwerksordnung etc.)

Bei Fragen zu folgenden Themen können Sie sich an die angegebenen Stellen wenden:

Beschreibung:
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie gleichzeitig gemäß
§ 14 Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Behörde anzeigen. Befinden sich im Bereich der zuständigen Behörde mehrere Betriebsstätten (z. B. an verschiedenen Anschriften), so muss jede einzelne Betriebsstätte angemeldet werden.
Der Beginn eines Gewerbebetriebs liegt unter anderem in folgenden Fällen vor:

  • Neuerrichtung eines Betriebs
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung
  • Neuerrichtung einer unselbstständigen Zweigstelle
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht
  • Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als „Verlegung in einen anderen Meldebezirk (Abmeldung), bei der anderen Behörde als „Wiedereröffnung nach Verlegung aus einem anderen Meldebezirk“ (Anmeldung)).

Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass es in besonderen Fällen noch weitere Gründe für eine Gewerbeanmeldung gibt.
Auch der Eintritt eines Gesellschafters bei Personengesellschaften muss mittels Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden.

Zuständigkeit:
Für die Bearbeitung der Gewerbeanmeldung ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Betriebsstätte ansässig ist.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
  • Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass in Kopie)
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
    • Kopie des Aufenthaltstitels (inkl. Zusatzblatt, falls vorhanden)
  • Bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (auch e.K.):
    • Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs
    • Kopie des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags, falls die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.
  • Ggf. Kopie der vorhandenen Erlaubnis/se
  • Ggf. Kopie der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite)
  • Vollmacht, falls Sie sich für die Gewerbeanmeldung vertreten lassen möchten.

In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Fristen:
Die Gewerbeordnung sieht vor, dass die Gewerbeanmeldung gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn erfolgen muss. Sollte die Anzeige erst später erfolgen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 GewO dar.

Hinweise:

  • Die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße, Geldstraße oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
  • Die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung ist ebenfalls keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte gemäß dem Planungs- und Baurecht.
  • Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, GbR, KG) ist von jedem geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck zur Gewerbeanmeldung auszufüllen.
  • Bei Unternehmensgründung ist es zwingend erforderlich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dies muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt.
  • Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in Ihren gewünschten Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Kosten:
Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in der jeweils gültigen Fassung sind Gewerbeanmeldungen gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung beträgt zurzeit 36,00 € und setzt sich wie folgt zusammen:

  • für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige               28,00 €
  • für die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung         8,00 €

Anträge / Vordrucke / Online-Verfahren:

Formular zur Gewerbeanmeldung
Beiblatt zur Gewerbeanmeldung zur Erfassung weiterer Vertreter (nur bei jur. Personen)
Gewerbeanmeldung (Online-Verfahren)

Beschreibung:
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde (Meldebezirk) sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Auch im Falle der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden ist die Anzeige einer Gewerbeummeldung erforderlich.
Eine freiwillige Gewerbeummeldung kann generell immer vorgenommen werden (z. B. Veränderungen in der Geschäftsführung).
Bei der Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde muss der vorherige Betriebssitz abgemeldet werden und der neue Betriebssitz muss angemeldet werden. Eine Ummeldung kann in diesem Fall nicht erfolgen.

Zuständigkeit:
Für die Bearbeitung der Gewerbeummeldung ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Betriebsstätte (das Gewerbe) ansässig ist.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung
  • Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass in Kopie)
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
    • Kopie des Aufenthaltstitels (inkl. Zusatzblatt, falls vorhanden)
  • Bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (auch e.K.):
    • Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs
  • Ggf. Kopie der vorhandenen Erlaubnis/se
  • Ggf. Kopie der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite)
  • Vollmacht, falls Sie sich für die Gewerbeummeldung vertreten lassen möchten.

In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Fristen:
Die Gewerbeordnung sieht vor, dass die Gewerbeummeldung gleichzeitig mit der eingetretenen Änderung erfolgen muss. Sollte die Anzeige erst später erfolgen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 GewO dar.

Hinweise:

  • Die Bescheinigung der Gewerbeummeldung berechtigt nicht zum Beginn der angemeldeten Tätigkeit, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße, Geldstraße oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
  • Die Bescheinigung der Gewerbeummeldung ist ebenfalls keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte gemäß dem Planungs- und Baurecht.
  • Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, GbR, KG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck zur Gewerbeummeldung auszufüllen.

Kosten:
Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in der jeweils gültigen Fassung sind Gewerbeummeldungen gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Gewerbeummeldung beträgt zurzeit 36,00 € und setzt sich wie folgt zusammen:

  • für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige               28,00 €
  • für die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung         8,00 €

Anträge / Vordrucke / Online-Verfahren:

Formular zur Gewerbeummeldung
Beiblatt zur Gewerbeummeldung zur Erfassung weiterer Vertreter (nur bei jur. Personen)
​​​​​​​Gewerbeummeldung (Online-Verfahren)

Beschreibung:
Wird eine Betriebsstätte vollständig aufgegeben oder in einen anderen Meldebezirk verlegt, so ist eine Gewerbeabmeldung anzuzeigen.
In folgenden Fällen muss ebenfalls eine Gewerbeabmeldung angezeigt werden:

  • Übergabe eines bestehenden Betriebes, z. B. durch Verkauf oder Pacht
  • Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine andere Rechtsform
  • Austritt eines Gesellschafters bei Personengesellschafen

Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass es in besonderen Fällen noch weitere Gründe für eine Gewerbeabmeldung geben kann.

Zuständigkeit:
Für die Bearbeitung der Gewerbeabmeldung ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Betriebsstätte ansässig war.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeabmeldung
  • Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass in Kopie)
  • Vollmacht, falls Sie sich für die Gewerbeabmeldung vertreten lassen möchten.

In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Fristen:

Die Gewerbeordnung sieht vor, dass die Gewerbeabmeldung gleichzeitig mit der Betriebsaufgabe, der Verlegung in einen anderen Meldebezirk, der Übergabe, der Umwandlung bzw. des Gesellschafteraustritts erfolgen muss. Sollte die Anzeige erst später erfolgen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 GewO dar.

Hinweise:

  • Eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit ist erneut anzeigepflichtig.
  • Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, GbR, KG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck zur Gewerbeabmeldung auszufüllen.

Kosten:

Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in der jeweils gültigen Fassung sind Gewerbeabmeldungen gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Gewerbeabmeldung beträgt zurzeit 36,00 € und setzt sich wie folgt zusammen:

  • für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige               28,00 €
  • für die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung         8,00 €

Anträge / Vordrucke / Online-Verfahren:

Formular zur Gewerbeabmeldung
Beiblatt zur Gewerbeabmeldung zur Erfassung weiterer Vertreter (nur bei jur. Personen)
​​​​​​​Gewerbeabmeldung (Online-Verfahren)

Beschreibung:
Das Gewerberegister ist ein Verzeichnis der örtlich ansässigen Gewerbebetriebe und wird von den Kommunalverwaltungen geführt.
Die Übermittlung einer einfachen Auskunft (§ 14 Abs. 5 GewO) aus dem Gewerberegister beinhaltet folgende Grunddaten:

  • Name/Firma
  • Anschrift
  • Tätigkeit des Gewerbetreibenden

Diese einfache Auskunft wird auf Anfrage ohne weitere Prüfungen übermittelt.
An nichtöffentliche Stellen (z. B. Privatpersonen) können erweiterte Auskunftsdaten (z. B. private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Tätigkeitsbeginn und ggf. -ende) unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 14 Abs. 8 GewO). Bei der Glaubhaftmachung wird neben den schlüssigen Gründen auch die Vorlage einschlägiger Dokumente (z.B. Kaufvertrag, Mahnung) verlangt.

Erforderliche Unterlagen:
Es wird eine schriftliche Anfrage per Post oder per E-Mail benötigt.
Für die Beantragung einer erweiterten Auskunft sind entsprechende Nachweise beizufügen, welche ein rechtliches Interesse belegen.
Alternativ können Sie die Gewerbeauskunft auch online beantragen:
Beantragung einer Gewerbeauskunft (Online-Verfahren)

Hinweise:

  • Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
  • Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register.

Kosten:
Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in der jeweils gültigen Fassung ist die Ausstellung einer Gewerbeauskunft gebührenpflichtig.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Gewerbeauskunft beträgt zurzeit 22,00 €.
Je nach Prüfaufwand und Außendienstprüfungen können die Gebühren abweichen.

Anträge / Vordrucke / Online-Verfahren:

Beantragung einer Gewerbeauskunft (Online-Verfahren)

Beschreibung:
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet oder Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Die Ausübung eines Reisegewerbes ist erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die erforderliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erteilt worden ist. Der Beginn dieses Gewerbes ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 GewO dar.

Zuständigkeit:
Für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Kopie des Aufenthaltstitels (Vorder- und Rückseite), wenn der Antragsteller kein
    EU-Bürger ist.
  • Bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (auch e.K.):
    • Aktueller Handelsregisterauszug
  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei Behörden
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO) zur Vorlage bei Behörden
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen der Stadtkasse Bensheim
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Ausländer benötigen zusätzlich noch folgende Unterlagen:
    • Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder ein Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates, welches/welcher beglaubigt auf Deutsch übersetzt wurde.

In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten:

  • Sie bieten gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feil;
  • Sie vertreiben selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei;
  • Sie üben eine der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder in der Gemeinde Ihrer gewerblichen Niederlassung aus, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
  • Sie geben auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse ab.
  • Sie vermitteln oder schließen als Versicherungsvermittler Versicherungsverträge im Sinne des § 34 d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung oder Bausparverträge ab oder beraten im Sinne des § 34 d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 d Absatz 7 Satz 2 Gewerbeordnung als Versicherungsberater über Versicherungen oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt.
  • Sie üben ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe aus, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und verfügen bereits über die erforderliche Erlaubnis;
  • Sie vermitteln Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler oder beraten Dritte über Finanzanlagen im Sinne des § 34 f Absatz 3 Nummer 4 Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 34 h Absatz 1 Satz 4 Gewerbeordnung, oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt;
  • Sie vermitteln Immobiliardarlehensverträge oder beraten Dritte zu solchen Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 4 Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 34 i Absatz 5 Gewerbeordnung;
  • Sie vertreiben von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs;
  • Sie bieten Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feil.
  • Sie suchen andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf.
  • Sie sind auf einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte) tätig.

Ob bei Ihnen eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit vorliegt, ist immer abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Aus diesem Grund bitten Sie um Kontaktaufnahme mit uns, falls Sie vermuten, dass Sie eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit ausüben.

Hinweise:

  • Die erforderlichen Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
  • Die Reisegewerbekarte ist in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig.
  • Die Reisegewerbekarte ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlagen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzuzeigen. Bei Nichtvorlage kann die Einstellung des Gewerbes angeordnet werden.
  • Die Karte darf anderen Personen nicht überlassen werden. Eine Zweitschrift gem. § 60 c Abs. 2 GewO darf nur einem im Betrieb des Gewerbetreibenden Beschäftigten überlassen werden.
  • Mit anderen als in der Reisegewerbekarte angegebenen Waren oder Leistungen darf das Gewerbe weder vom Gewerbetreibenden noch von den Beschäftigten ausgeübt werden.

Kosten:

Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in der jeweils gültigen Fassung ist die Ausstellung einer Reisegewerbekarte gebührenpflichtig.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte beträgt zurzeit für natürliche Personen 333,00 € und für juristische Personen 388,00 €

Anträge / Vordrucke / Online-Verfahren:

Antrag auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte (natürliche Personen und Personengesellschaften)
​​​​​​​Antrag auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte (juristische Personen)

Beschreibung:
Die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten können geändert oder ergänzt werden.
Bei der Erweiterung der Tätigkeit, darf die neue Tätigkeit erst ausgeübt werden, wenn die Änderung in der Reisegewerbekarte eingetragen worden ist.
Für im Betrieb beschäftigte Personen kann eine Zweitschrift der Reisegewerkarte beantragt werden.
Ebenso kann eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte beantragt werden, wenn die ursprünglich ausgestellte Reisegewerbekarte verloren gegangen ist.

Zuständigkeit:
Für die Eintragung von Änderungen in die Reisegewerbekarte und für die Ausstellung von Zweitschriften ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag auf Erweiterung oder Zweitschrift einer Reisegewerbekarte
  • Bei Verlust der Reisegewerbekarte: Verlusterklärung
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Kopie des Aufenthaltstitels (Vorder- und Rückseite), wenn der Antragsteller kein EU-Bürger ist.
  • Bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (auch e.K.):
    • Aktueller Handelsregisterauszug

In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Hinweise:

  • Die Reisegewerbekarte ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlagen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzuzeigen. Bei Nichtvorlage kann die Einstellung des Gewerbes angeordnet werden.
  • Die Karte darf anderen Personen nicht überlassen werden. Eine Zweitschrift gem. § 60 c Abs. 2 GewO darf nur einem im Betrieb des Gewerbetreibenden Beschäftigten überlassen werden.
  • Mit anderen als in der Reisegewerbekarte angegebenen Waren oder Leistungen darf das Gewerbe weder vom Gewerbetreibenden noch von den Beschäftigten ausgeübt werden.

Kosten:
Gemäß des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen in der jeweils gültigen Fassung ist das Eintragen von Nachträgen sowie die Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte gebührenpflichtig.
Die Gebühr für das Eintragen von Nachträgen beträgt zurzeit 60,00 €.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift beträgt zurzeit 33,00 €.

Anträge / Vordrucke / Online-Verfahren:

Antrag auf Erweiterung oder Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (natürliche Personen oder Personengesellschaften)
Antrag auf Erweiterung oder Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (juristische Personen)
Verlusterklärung
​​​​​​​

Beschreibung:
Folgende Gewerbezweige fallen in den Bereich der überwachungsbedürftigen Gewerbe nach § 38 GewO:

  1. An- und Verkauf (nur bei Gebrauchtwaren!) von
    a. hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
    b. Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
    c. Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
    d. Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
    e. Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchtstabe c fallen.
  2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
  4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
  6. Herstellung und Vertrieb spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Nach Erstattung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung, welche einen oder mehrere der oben genannten Gewerbezweige betrifft, hat die zuständige Behörde unverzüglich nach der Erstattung der Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu prüfen.

Zuständigkeit:
Für Überprüfung der Zuverlässigkeit ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Betriebsstätte ansässig ist.

Erforderliche Unterlagen:

  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz zur Vorlage bei der Behörde
  • Gewerbezentralregisterauskunft nach § 150 Abs. 5 GewO zur Vorlage bei der Behörde
  • Bei juristischen Personen wird auch eine Gewerbezentralregisterauskunft über die Gesellschaft benötigt.
  • Ausländer (kein EU-Bürger) benötigen ebenfalls ein amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder ein Auszug aus der Strafliste (Strafregister) seines Heimatstaates, welches/welcher beglaubigt auf Deutsch übersetzt wurde.

Die erforderlichen Unterlagen können für natürliche Personen bei deren Wohnsitzgemeinde beantragt werden.
Bei Gesellschaften kann die Gewerbezentralregisterauskunft bei der Behörde beantragt werden, in deren Bereich diese Ihren offiziellen Sitz hat.

Fristen:
Die Unterlagen sind unverzüglich nach Erstattung der Gewerbemeldung zu beantragen.

Hinweise:

  • Die Gewerbemeldung kann bereits bearbeitet und bestätigt werden, auch wenn die erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen.

Beschreibung:
Bitte beachten Sie, dass eine Erlaubnis notwendig ist für die Ausübung einiger gewerblichen Tätigkeiten.
Eine Erlaubnis ist z. B. bei folgenden Tätigkeiten erforderlich:

  • Ausschank von Alkohol
  • Betrieb von Privatkrankenanstalten
  • Bewachungsgewerbe
  • Schaustellung von Personen
  • Tanzlustbarkeiten
  • Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
  • Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
  • Betrieb einer Spielhalle
  • Pfandleihgewerbe
  • Versteigerergewerbe
  • Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
  • Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
  • Finanzanlagenvermittler
  • Honorar-Finanzanlagenberater
  • Reisegewerbe
  • Wanderlager
  • etc.

Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass dies keine vollständige Liste über die erlaubnisbedürftigen Gewerbezweige ist. Auch für andere Gewerbezweige, als die oben genannten, kann eine Erlaubnis erforderlich ein. Bitte informierten Sie sich frühzeitig vor dem Beginn eines Gewerbebetriebs, ob Sie eine Erlaubnis benötigen.