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Stadtverwaltung Bensheim

Kirchbergstraße 18
64625 Bensheim

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Montag, Mittwoch und Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr und
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Dienstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr und
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Freitag
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Abwasserbeiträge & Abwassergebühren

Abwasserbeiträge und Abwassergebühren werden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Die Höhe ist lokal unterschiedlich.

Abwasserbeiträge

Der Abwasserbeitrag wird einmalig zur Deckung des Aufwandes für Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen erhoben. Es handelt sich hierbei um Anlagen für die Schmutzwasserentsorgung und Grundstücksentwässerung, die nicht mit den Einrichtungen der Straßenentwässerung verwechselt werden dürfen, deren Kosten im Rahmen des Erschließungsbeitrages abgegolten werden.

Abwassergebühren

Die Abwassergebühr ist laufend für die erbrachte Leistung (Ableitung und Reinigung des Abwassers) zu zahlen. Sie betrifft die Kosten für die Beseitigung von

Allgemeine Informationen
Schmutzwassergebühren werden für die Entsorgung des Schmutzwassers erhoben. Die Entsorgung umfasst die Ableitung im städtischen Kanalnetz und die Reinigung des Schmutzwassers.

Starkverschmutzerzuschlag
Für stark verunreinigtes Schmutzwasser aus Gewerbe und Industrie wird ein gesonderter Zuschlag, der Starkverschmutzerzuschlag, erhoben. Dieser berechnet sich nach dem Verschmutzungsgrad des eingeleiteten Wassers und der Wassermenge.

Rechtsgrundlagen

Gebührenmaßstab/Gebührenfestsetzung

Gebührenmaßstab: Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der
Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Gebührenfestsetzung: Die Schmutzwassergebühr wird von der Stadt Bensheim festgesetzt.

Fälligkeit
Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Schmutzwasser entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Gebührenerhebung
Die Gebührenerhebung (Jahresverbrauchsabrechnung) erfolgt im Namen und Auftrag der Stadt Bensheim durch die GGEW AG, Dammstraße 68, 64625 Bensheim.

Allgemeine Informationen
Niederschlagswassergebühren werden für die Ableitung des Niederschlagswassers erhoben. Für alle Grundstücke, von denen Niederschlagswasser in das städtische Kanalnetz eingeleitet wird oder abfließt, ist diese Gebühr zu entrichten.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über kommunale Abgaben in Hessen (Hess. KAG)
  • Entwässerungssatzung der Stadt Bensheim (pdf)

Gebührenmaßstab
Grundlage für die Niederschlagswassergebühr ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche eines Grundstücks, von der Niederschlagswasser in einen öffentlichen Kanal abgeleitet wird oder abfließt.

Gebührenfestsetzung
Die Niederschlagswassergebühr wird von der Stadt Bensheim festgesetzt. Hierzu hat der
Grundstückseigentümer (= Gebührenpflichtiger) eine entsprechende Niederschlagswasserklärung abzugeben. Der Festsetzungsbescheid über die bebaute und versiegelte Fläche wird dem
Grundstückseigentümer direkt von der Stadt Bensheim übersandt. Dieser Bescheid ist ein
sogenannter Dauerbescheid. Das heißt, dass ein neuer Bescheid nur dann erstellt wird, wenn sich
die Veranlagungsgrundlagen verändern. Die maßgeblichen Daten des Festsetzungsbescheids werden von der Stadt Bensheim an die GGEW AG, Dammstraße 68, 64625 Bensheim zur Erfassung und Abrechnung weitergeleitet

Fälligkeit
Die Gebühr für das Einleiten von Niederschlagswasser entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
 

Gebührenerhebung
Die Gebührenerhebung (Jahresverbrauchsabrechnung) erfolgt im Namen und Auftrag der Stadt Bensheim durch die GGEW AG Bergstraße.

Kontakt

Steuern und Abgaben
Kirchbergstraße 18
64625 Bensheim

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Ansprechpartner
Fabian Schmitt

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