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Erschließungsbeiträge

Allgemeine Informationen

Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist immer eine ausreichende Grundstückserschließung. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Dadurch entstehen Kosten, die zumindest teilweise von den Grundstückseigentümern übernommen werden müssen.
Unter Erschließungsbeiträgen versteht man die Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (i.d.R. sind dies Straßen, Wege und Plätze), durch die Baugrundstücke erschlossen werden. Der Erschließungsbeitrag deckt die Grunderwerbs- und Herstellungskosten für Fahrbahn, Gehwege, Radwege und das Straßenbegleitgrün. Dazu kommen noch die Kosten für die Straßenentwässerung (Sinkkästen und Zuleitung zum Kanal) und die Straßenbeleuchtung.

Rechtsgrundlagen

Entstehen der Beitragspflicht

Sobald mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen wird, kann die Stadt Bensheim Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangen.
Die endgültige Beitragserhebung erfolgt nach Fertigstellung der beitragsfähigen Baumaßnahme. Dies kann einige Zeit nach Beendigung der Baumaßnahme sein.
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag im Ganzen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösevereinbarung erfolgt durch einen entsprechenden Vertrag.

Beitragspflichtige

Der Kostenaufwand wird auf alle Grundstücke verteilt, die direkt oder indirekt (sog. Hinterliegergrundstücke) an die Straße bzw. Straßenabschnitt angrenzen und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.

Persönlich beitragspflichtig ist immer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes zu dem Zeitpunkt, an dem der Heranziehungsbescheid bekannt gegeben wurde. Dieser Grundsatz ist deshalb von Bedeutung, weil man erst dann Eigentümer einer Fläche wird, wenn die Eintragung im Grundbuch durchgeführt ist und es regelmäßig vorkommt, dass Grundstücke veräußert werden und die Eintragung sich über einen längeren Zeitraum hinzieht. In diesem Fall schuldet der Verkäufer den Beitrag.

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Beim Kauf von Grundstücken müssen Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Erschließungsbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Dies hat zur Folge, dass der Grundstückseigentümer (oder der Erbbauberechtigte oder Wohnungs-/Teileigentumsberechtigte) zur Beitragszahlung verpflichtet ist, bis die Beiträge vollständig entrichtet sind. Ein privatrechtlicher Vertrag befreit ihn davon nur gegenüber dem Vertragspartner. Ob das Grundstück mit Erschließungsbeiträgen belastet ist, können Sie bei der Stadt Bensheim erfragen.

Beitragshöhe

Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Erschließungsbeiträge ist abhängig von

  • den beitragsfähigen Kosten der Baumaßnahme,
  • der Größe des Grundstücks
  • seiner Bebauung (Anzahl der Vollgeschosse) und
  • von der Art seiner Nutzung (Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung)

Fälligkeit der Erschließungsbeiträge

Der Erschließungsbeitrag wird durch einen gesonderten Beitragsbescheid erhoben und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Anteil der Anlieger

Die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage werden zu 90% auf die Anlieger umgelegt, 10% trägt die Kommune.

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