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Grundsteuer

Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer gehört wie die Gewerbesteuer zu den Realsteuern, die von den Kommunen erhoben werden. Ihre Erhebung knüpft an das Halten von Grundbesitz an. Die Grundsteuer entfällt auf alle Arten von Grund- und Immobilienbesitz, also auch auf Teileigentum und Erbbaurechte.

Ähnlich wie bei der Gewerbesteuer bedienen sich die Kommunen bei der Festlegung der Grundsteuer unterschiedlicher Hebesätze.

Die Grundsteuer wird unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Eigentümers und unabhängig von individuellen Belastungen des Grundbesitzes erhoben.

Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes. Gehört ein Grundstück mehreren Personen haften sämtliche Eigentümer gesamtschuldnerisch für die Grundsteuer. Die Kommune kann somit die Grundsteuer in voller Höhe bei einem Miteigentümer betreiben, wenn z.B. die übrigen Eigentümer nicht zahlungsfähig sind.

Die Grundsteuer ist unterteilt in

  • die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
  • die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke.

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  • Grundsteuergesetz
  • Bewertungsgesetz
  • Abgabenordnung

Ausgangspunkt für die Berechnung der Grundsteuer ist der sog. Einheitswert des Objekts. Den
ermittelten Einheitswert multipliziert die Finanzbehörde mit der betreffenden Steuermesszahl (§§
14, 15 Grundsteuergesetz). Die Multiplikation des Einheitswertes mit der Steuermesszahl ergibt den Grundsteuermessbetrag. Zuständig für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages in einem besonderen Grundsteuermessbescheid ist das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Grundbesitz liegt (Finanzamt Bensheim). Darin legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldner ist und ab wann das Grundstück zu besteuern ist. Die Stadt Bensheim ist bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden (Grundlagenbescheid). Einwände gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind daher bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat. Die an die Stadt Bensheim zu zahlende Grundsteuer errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlender Grundsteuerbetrag

Gegen den Grundlagenbescheid wie auch gegen den Gewerbesteuerbescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid ist bei dem zuständigen Finanzamt, der Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid) bei der Stadt Bensheim einzulegen.
Ein Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung und verhindert nicht dessen Vollziehung. Die strittigen Forderungen sind zu den im Bescheid benannten Fälligkeiten zu entrichten.
Zuständige Dienststelle für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Gewerbesteuerbescheid ist das Team Steuern und Abgaben.

Die Hebesätze werden von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim einheitlich festgelegt. Näheres finden Sie hier.

Die Grundsteuer wird grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Eine Ausnahme hiervon sind die Kleinbeträge. Sie werden wie folgt fällig:

  • - Am 15.08. mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt
  • - Am 15.02. und 15.08. zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt

Auf Antrag des Grundsteuerpflichtigen kann die Grundsteuer abweichend von den allgemeinen Regelungen am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Änderungen im laufenden Jahr sind nicht möglich. Nachforderungen aufgrund von Grundsteuer-Änderungsbescheiden werden einen Monat nach
Zustellung des Bescheides fällig.

Die Grundsteuer wird gemäß § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz nach den Verhältnissen zu Beginn des
Kalenderjahres festgesetzt (sog. Stichtagsprinzip). Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist derjenige, dem die grundsteuerpflichtige Einheit zu Beginn des Kalenderjahres (01. Januar) zuzurechnen ist. Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass Änderungen während des Kalenderjahres sich erst für die Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres auswirken können. Bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums (z.B. Verkauf, Schenkung) ist somit der bisherige Eigentümer gegenüber der Stadt Bensheim noch für das ganze Jahr des Übergangs steuerpflichtig. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon selbstverständlich unberührt. Die Stadt Bensheim wird leider nicht unmittelbar von den Notaren oder von dem Amtsgericht
(Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Bensheim hierüber in Kenntnis gesetzt. Mit dem entsprechenden Formular haben Sie jedoch die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen für eine vorzeitige Umstellung der Grundsteuer-Veranlagung auf den neuen Eigentümer an die Stadt Bensheim zu geben.

Gegen den Grundsteuermessbescheid (des Finanzamtes) sowie gegen den Grundsteuerbescheid (der Stadt Bensheim) können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheids bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid ist daher bei dem zuständigen Finanzamt, der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist dagegen bei der Stadt Bensheim einzulegen. Ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid sowie ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hemmen nicht die Wirksamkeit der Bescheide. Die festgesetzte Grundsteuer ist daher, unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels, zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten. Soweit das Finanzamt einem Einspruch entspricht und den Grundsteuermessbescheid ändert, ändert die Stadt Bensheim auch den Grundsteuerbescheid. Zuviel gezahlte Grundsteuer wird dann erstattet oder verrechnet.

Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.