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Hundesteuer

Allgemeine Informationen

Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt Bensheim erhoben. Die Hundesteuer dient zunächst, wie alle anderen Steuerarten auch, zur Finanzierung der Ausgaben, die eine Kommune zu tätigen hat. Daneben ist die Hundesteuer aber auch ein ordnungspolitisches Instrument, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen. Aus diesem Grund sind auch die Steuersätze für einen zweiten bzw. dritten und jeden weiteren Hund höher.

Rechtsgrundlage

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt Bensheim anzumelden. Bei Zuzug des Hundehalters muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird.
Stammt dieser Hund aus dem Wurf einer von Ihnen gehaltenen Hündin, so beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Zur Anmeldung verwenden Sie bitte das entsprechende Formular (unter der Rubrik Formulare).

Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens und erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat.

Auch Änderungen, wie z.B. die Übernahme eines weiteren Hundes, sind anzuzeigen. Nach erfolgter Anmeldung wird Ihnen mit dem Hundesteuerbescheid die Hundesteuermarke übersandt, die der Hund sichtbar zu tragen hat.

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Abgabe, dem Eingehen, dem Einschläfern oder dem Abhandenkommen des Hundes bzw. nach Wegzug des Hundehalters erfolgen.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Aufgrund der Abmeldung wird die Hundesteuer anteilig für das laufende Jahr berechnet und evtl. zuviel gezahlte Beträge erstattet.

Zur Abmeldung werden die Hundesteuermarke, das Abmeldeformular (siehe Formulare) und ggf. eine Kopie der Bescheinigung des Tierarztes benötigt.

Die Hundesteuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt bzw. wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, wird die Hundesteuer für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

Die Hundesteuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, im Übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag.
Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. entrichtet werden.

Hier gelangen Sie zu den Steuer- und Gebührensätzen.
Die Hundesteuer ist für volle Monate zu zahlen, auch wenn der Hund nur in einem Teil des Monats gehalten wird.

Den Verlust der Hundesteuermarke teilen Sie uns bitte telefonisch mit, oder senden Sie uns eine schriftliche Mitteilung per Post, Fax oder E-Mail unter Angabe des Kassenzeichens (siehe Hundesteuerbescheid) an die zuständige Dienststelle.
Gegen eine Gebühr in Höhe von 5 € erhalten Sie sodann eine Ersatzmarke.

Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die Stadt Bensheim eine Steuerbefreiung von der Hundesteuer. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  1. Gebrauchshunde, welche ausschließlich für das Hüten von Herden verwendet werden.
  2. Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutzvereinen vorübergehend untergebracht sind.
  3. Hunde, die als Rettungshunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung erfolgreich abgelegt haben.
  4. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den §§ 6 und 7 der Hundesteuersatzung.

Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.

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