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Vermehrt Hundekot in der Innenstadt

Hinterlassenschaften von Hunden sorgen für Ärger

Bensheim | 25. Januar 2022 Es ist ein dauerhaftes Ärgernis mit Ekelfaktor: Hundekothaufen auf Gehwegen, vor Haustüren oder in der Fußgängerzone. Während sich viele Hundebesitzer vorbildlich verhalten und die Hinterlassenschaften der Hunde aufsammeln und entsorgen, schafft das der eine oder andere Hundebesitzer nicht. Gehäuft ist dies zuletzt insbesondere in der Fußgängerzone aufgefallen.

66 Hundekotbeutelbehälter sind im Stadtgebiet und an beliebten Routen für Hundespaziergänge aufgestellt und viele Hundebesitzer machen von dem Angebot auch ordentlich Gebrauch mit anschließendem Transport zu einem Mülleimer. Leider fühlen sich aber längst nicht alle Herrchen und Frauchen für die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zuständig. Dabei gibt § 6 der Gefahrenabwehrverordnung die Regel eindeutig vor, dort heißt es wörtlich: „Hunde sind von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen und Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Skateboardanlagen fernzuhalten. Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der begehbare Teil von öffentlichen Wegen und Plätzen nicht durch Kot verunreinigt wird. Der Halter oder Führer des Hundes ist zur Beseitigung des Kotes verpflichtet.“ Wer dabei erwischt wird, den Haufen seines Hundes einfach liegen zu lassen, muss mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 50 Euro rechnen. In der Vergangenheit mussten Hundebesitzer eine entsprechende Strafe zahlen. Die Höchststrafe für diese Ordnungswidrigkeit liegt sogar bei 5000 Euro.

Die Stadt Bensheim appelliert an alle Hundebesitzer, die Haufen der Vierbeiner einzusammeln und im Mülleimer zu entsorgen. Dass gerne ins Feld geführte Argument, man bezahle ja schließlich Hundesteuer, läuft ins Leere, da die Hundesteuer eine Gemeindesteuer ist, der keine bestimmte Leistung – etwa das Reinigen der Straßen von Hundekot – gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt wird. Abgesehen davon, dass diese Steuer nicht von den Verpflichtungen aus der Gefahrenabwehrverordnung befreit.