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Stadtverwaltung Bensheim

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Gewerbesteuer

Allgemeine Informationen

Die Gewerbesteuer wird in Deutschland seit dem Jahre 1936 einheitlich erhoben. Sie rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass der Kommune durch das Vorhandensein eines Gewerbebetriebes Lasten entstehen. Es müssen beispielsweise Zufahrtsstraßen gebaut werden, das Verkehrsaufkommen erhöht sich, Luft und Wasser werden verschmutzt, es entstehen Lärmbelästigungen usw.

Die Gewerbesteuer ist die bedeutendste Einnahmequelle der Kommune, die der Erfüllung ihrer Aufgaben entsteht. Das Steueraufkommen steht grundsätzlich der Kommune zu; Bund und Länder sind hieran jedoch beteiligt (sog. Gewerbesteuerumlage). Zum Ausgleich erhält die Gemeinde einen Anteil an der Einkommen-, Lohn- und Umsatzsteuer.

Die Gewerbesteuer gehört neben der Grundsteuer zu den sog. Real- oder Objektsteuern. Sie berücksichtigt im Gegensatz zu den Personensteuern nicht die Leistungsfähigkeit einer Person. Bei der Gewerbesteuer werden vielmehr der Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft besteuert.

Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig. Die eigentlichen Besteuerungsgrundlagen (Gewerbeertrag und Messbetrag) sowie die Steuerpflicht werden von den Finanzämtern festgestellt, während die Gemeinde die Gewerbesteuer nach Anwendung des gültigen Hebesatzes festsetzt.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält. Die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebes ist im Einkommensteuergesetz enthalten. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und sog. freie oder selbständige Berufe zählen nicht als Gewerbebetrieb.

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  • Gewerbesteuergesetz
  • Abgabenordnung

Jede gewerbliche Tätigkeit muss grundsätzlich vor ihrer Aufnahme angemeldet werden. Die Stadt Bensheim ist rechtzeitig über Veränderungen bzw. über die Tätigkeit zu unterrichten.
Für die An-, Um- und Abmeldung der gewerblichen Tätigkeiten ist das Team Ordnung, Verkehr und Soziales zuständig.

Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer ist die Gemeinde an die Feststellungen im
Grundlagenbescheid des zuständigen Finanzamtes gebunden. Hierbei wird u.a. die Höhe des
Messbetrages festgestellt. Die Gewerbesteuer ergibt sich durch Multiplikation des Hebesatzes mit
dem Messbetrag des Finanzamtes. Die Gewerbesteuer wird mit einem separaten Bescheid
festgesetzt.
Der Hebesatz wird von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim einheitlich
festgelegt. Näheres finden Sie hier.

Gegen den Grundlagenbescheid wie auch gegen den Gewerbesteuerbescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid ist bei dem zuständigen Finanzamt, der Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid) bei der Stadt Bensheim einzulegen.
Ein Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung und verhindert nicht dessen Vollziehung. Die strittigen Forderungen sind zu den im Bescheid benannten Fälligkeiten zu entrichten.
Zuständige Dienststelle für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Gewerbesteuerbescheid ist das Team Steuern und Abgaben.

Die Vollziehung eines Bescheides kann nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der bestrittenen Gewerbesteuerfestsetzung bestehen. Die Gemeinde ist hierbei grundsätzlich an die Entscheidungen des Finanzamtes gebunden. Da der Gewerbesteuerbescheid auf den Feststellungen des Gewerbesteuermessbescheides oder des Zerlegungsbescheides (Grundlagenbescheid) beruht, ist der Rechtsbehelf bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Für die voraussichtliche Gewerbesteuer sind grundsätzlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Kalenderjahres Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt üblicherweise ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Anpassung
Die Stadt Bensheim kann die Vorauszahlungen anpassen, wenn sich die wirtschaftlichen Daten ändern. Ein begründeter Antrag kann hierzu bei der Stadt Bensheim gestellt werden. Das zuständige Finanzamt kann alternativ einen Steuermessbetrag festsetzen, der dem erwarteten Ergebnis des Erhebungszeitraumes entspricht. An diese Festsetzung ist die Gemeinde gebunden.

Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.